| Verordnung über die
Gebühren und Auslagen der Bezirkskaminkehrermeister (Kehr-
und Überprüfungsgebührenordnung - KüGebO) Vom 21. Dezember 1993
Zuletzt eingearbeitet: Zehnte Verordnung zur Änderung der Kehr-
und Überprüfungsgebührenordnung
vom 14. Dezember 2004
Auf Grund des § 24 Abs. 1
des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10.
August1998 (BGBl J 5. 2071), zuletzt geändert durch Art. 3
des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 ( BGBl. I S.
2934), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Delegationsverordnung
( DelV) vom 16. Juni 2004 (GVBl. S.
239, BayRS 103-2-S) erlässt das Bayerische Staatsministerium
des Innern folgende Verordnung:
Inhalt
§
1 Gebührenerhebung
§ 2 Kehrarbeiten
§
3 Überprüfungsarbeiten
§
3a Überprüfungsarbeiten nach der Zuständigkeits- und
Durchführungsverordnung EnEV - ZVEnEV
§ 4 Messungen
§
5 Gebühren nach Zeitaufwand
§
6 Zuschläge, Auslagen
§
7 Mahngebühren
§
8 Fälligkeit
§
9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Bezirkskaminkehrermeister erheben für die nach §13
(1) Nr. 1, 2, 4, 9, 10 und 11 des
Schornsteinfegergesetzes (SchfG) vorgeschriebenen Arbeiten eine Gebühr,
die sich nach den in den §§ 2 bis 7
dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten bemisst.
(2) Die Gebühr für einen Arbeitswert (AW) beträgt
0,644 Euro (€), zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Gebühr nach dieser §7 Verordnung ist nicht umsatzsteuerbar.
§ 2 Kehrarbeiten
(1) Für Kehrarbeiten nach §2 und §5 sowie Reinigungsarbeiten
nach §3 Abs. 2 und 3 der Kehr- und
Ü
berprüfungsordnung KÜO vom 21. Dezember1993 (GVBI S. 1095,
BayRS 215-2-10-1), in der jeweilig
geltenden Fassung, werden die in den Absätzen 2 bis 8 genannten
Arbeitswerte festgesetzt.
(2) Für das Kehren von Rauchkaminen und Abgasleitungen für
flüssige Brennstoffe:
1. Grundwert je Gebäude und Kehrtermin 14,08 AW
2. Wert je Kamin in der Kamingruppe
I (bis 5 Meter) 6,19 AW
II (bis 8 Meter) 7,10 AW
III (bis 11 Meter) 8,48 AW
IV (bis 14 Meter) 9,85 AW
V (bis 17 Meter) 11,22 AW;
bei Kaminen, die eine Höhe von 17 Metern übersteigen, wird
der Wert der Gruppe V um folgenden Zuschlag
erhöht:
pro übersteigenden Meter 0,46 AW.
Maßgeblich sind jeweils nur die vollen Meter. Der Wert je Kamin
nach Satz 1 Nr. 2 erhöht sich um 100%,
wenn der Kamin zum Kehren von Innen bestiegen werden muss.
(3) Für das Kehren von Rauch- und Abgaskanäle:
1. bei einem lichten Querschnitt bis einschließlich 0,25 m²:
3,00 AW
2. bei einem lichten Querschnitt ab 0,25m² 6,55 AW
je vollen oder angefangenen Meter.
(4) Für das Kehren von Rauchrohren:
Durchmesser kleiner als 18 cm 18 cm und
größer
1. für den ersten vollen oder angefangenen Meter
a) bei Rohren ohne Richtungsänderung 7,62 AW 8,72 AW
b) bei Rohren mit Richtungsänderung 9,97 AW 11,40 AW
2. für jeden weiteren vollen oder angefangenen Meter 1,70 AW
1,95 AW
3. für jede weitere Richtungsänderung 5,31 AW 6,08 AW
4. Zuschlag pro Reinigungsöffnung für wärmegedämmte
Rohre 4,86 AW 13,66 AW
5. Zuschlag pro Rohr für Rohre über Durchgangshöhe
--- 10,55 AW
(5) Für das Reinigen von Abgasrohren werden 75 v.H. der Arbeitswerte
für die Kehrung von Rauchrohren
gemäß Absatz 4 Nrn.1 bis 3, mindestens jedoch 7,62 AW,
berechnet.
(6) Für das Kehren von Räucheranlagen:
1. bei häuslichen Räucherkammern je Quadratmeter der zu
kehrenden Fläche 1,43 AW
2. bei Räucherkammern, in denen über den häuslichen
Bedarf hinaus geräuchert wird je Quadratmeter der zu
kehrenden Fläche 6,75 AW
3. bei Rauchwagen je Wagen 12,50 AW
(7) Für das Ausbrennen kehrpflichtiger Anlagen oder für
den Einsatz anderer Reinigungsmethoden (§6 KÜO)
wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Ausbrennmaterial,
das die Bezirkskaminkehrermeister stellen, ist
gesondert zu vergüten. Für das Kehren nach dem Ausbrennen
wird der Arbeitswert für Kehrarbeiten erhoben.
(8) Für das Wegschaffen der bei den Kehrarbeiten angefallenen
Rückstände wird in den Fällen des §7 Abs. 2
Satz 3 KÜO je Kamin ein Arbeitswert vom 0,50 AW berechnet.
§ 3 Überprüfungsarbeiten
(1) Für das Überprüfen von Abgasanlagen und Abgasleitungen
von Brennwertfeuerstätten für flüssige
Brennstoffe (§3 Absatz 2 und 3 KÜO) werden die unter §2
Abs. 2 und 8 dieser Verordnung festgelegten
Arbeitswerte berechnet, soweit nicht eine Gebühr nach Zeitaufwand
gemäß §5 dieser Verordnung zu erheben
ist. Ein Arbeitswert für die Überprüfung von Abgaskaminen
wird nicht angesetzt, wenn der Kamin auf Grund
der Überprüfung gereinigt wird. Werden alle Arbeiten an
Gasfeuerstätten in einem Arbeitsgang durchgeführt
(§3 Abs. 5 Satz 2 KÜO), so wird abweichend von §2
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KüGebO ein Grundwert je Gebäude
und Termin von 19,00 AW festgesetzt; die Grundwerte nach §3
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und §4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Buchst. a KüGebO entfallen.
(2) Für die übrigen Überprüfungsarbeiten nach §3
und §4 KÜO werden die in den Absätzen 3 bis 6 genannten
Arbeitswerte festgesetzt, soweit nicht eine Gebühr nach Zeitaufwand
gemäß §5 dieser Verordnung zu erheben
ist.
(3) Für die Überprüfung von Abgaswegen in Gasfeuerstätten:
1. Grundwert pro Gebäude 6,14 AW
2. für die erste Feuerstätte in der Nutzungseinheit 17,11
AW
3. für jede weitere Feuerstätte in der Nutzungseinheit
12,14 AW
Für die Bescheinigung nach §3 Abs. 6 KÜO wird ein
Arbeitswert von 3,00 AW berechnet.
(4) Für die Überprüfung von Lüftungseinrichtungen:
1. Lüftungsleitungen oder -schächte je Leitung oder Schacht
1,37 AW
2. Verbrennungsluftverbund je Verbundraum 1,04 AW
3. Verbrennungsluftöffnung ins Freie je Öffnung 1,04 AW
Ein Arbeitswert für die Überprüfung von Lüftungsanlagen
wird nicht angesetzt wenn die Anlagen auf Grund
der Überprüfung gekehrt werden.
(5) Für das Überprüfen einer dauernd unbenutzten Anlage
nach §4 Nr. 3 KÜO wird der für das Kehren der
Anlage festgesetzte Arbeitswert berechnet.
(6) §2 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 3a Überprüfungsarbeiten nach der Zuständigkeits-
und Durchführungsverordnung
EnEV – ZVEnEV
(1) Für die Überprüfung von Feuerungsanlagen nach § 3
der Verordnung zur Regelung der Zuständig keiten
und zur Durchführung der Verordnung über energiesparenden
Wärmeschutz und energiesparen de
Anlagentechnik bei Gebäuden (Zuständigkeits- und Durchführungsverordnung
EnEV - ZVEnEV) vom 22.
Januar 2002 (GVBl S.18, BayRS 754-4-1-W) werden folgende Arbeitswerte
berechnet:
1. für die Überprüfung der fristgemäßen
Außerbetriehnahme von Heizkesseln nach § 9 Abs. 1 und
4 EnEV
(§ 3 Abs. 1 ZVEnEV): 9,90 AW
2. für die Überprüfung der Anforderungen des § 11
Abs. 1 und 2 sowie des § 12 Abs. 1 EnEV
(§3 Abs. 2 ZVEnEV): 12,37 AW
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. l kann nur verrechnet werden,
wenn der Bezirkskaminkehrermeis ter
nach dem 31. Dezember 2006 bei der Feuerstät tenschau nach § 13
Abs. 1 Nr.2 SchfG feststellt, dass ein
Heizkessel in Betrieb ist, der vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut
oder aufgestellt worden ist und der mit
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen be schickt wird.
Gelangt der Bezirkskaminkehrermeister
im Zug einer nachfolgenden Feuerstätten schau nochmals zu derselben
Feststellung, so kann die Gebühr nach
Absatz 1 Nr 1 nur dann erneut verrechnet werden, wenn eine Frist
zur Außerbetriebnahme nach § 9 Abs. 1 und
4 EnEV zwischenzeitlich abgelaufen ist.
§ 4 Messungen
(1) Für Messungen nach den §§ 14 und 15 der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV - in der
Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 490) werden folgende Arbeitswerte berechnet:
1. je nach den eingesetzten Brennstoffen Öl Gas
a). Grundwert pro Gebäude 2,79 AW 2,79 AW
b) für die erste Messstelle in der Nutzungseinheit 40,75 AW
27,27 AW
c) für jede weitere Messstelle in der Nutzungseinheit 29,20
AW 18,73 AW
d) bei Messstellen über Durchgangshöhe
für die erste Messstelle 53,65 AW 40,15 AW
für jede weitere Messstelle 43,58 AW 33,12 AW
e) für die Einstufungsmessung zur Feststellung 27,27 AW 27,27
AW
der Abgasverluste nach §23 Abs. 2 der 1. BImSchV
2. Bei Feuerstätten für feste Brennstoffe werden berechnet
für die Messung
a) für die wiederkehrende Messung nach § 15 der 1. BImSchV
96,84 AW
b) für die Messung der staubförmigen Emissionen 109,00
AW
nach § 14 Abs. 1 und 4 der 1. BImSchV
c) für die Messung der staubförmigen und CO-Emissionen
136,00 AW
nach § 14 Abs. 1 und 4 der 1. BImSchV
Befinden sich im Gebäude Gasfeuerstätten, bei denen eine
Abgaswegeprüfung entfällt der Grundwert nach Satz
1 Nr.1.
(2) Für CO-Messungen nach §3 Absatz 4 KÜO werden folgende
Arbeitswerte berechnet:
1. bei Feuerstätten, die nach §§ 14 und 15
der 1. BImSchV überwacht werden 6,37 AW
2. bei sonstigen Feuerstätten
a) für die erste Messstelle je Nutzungseinheit 11,75 AW
b) für jede weitere Messung je Nutzungseinheit 7,20 AW
(3) Mit den Arbeitswerten nach Absatz 1 und 2 ist auch das Herstellen
einer Kontrollöffnung durch die
Kaminkehrer abgegolten. Die Auslagen für das Auswerten der Rauchgasmessung
bei Feuerstätten für feste
Brennstoffe sind den Bezirkskehrermeistern zu erstatten.
§
5 Gebühren nach Zeitaufwand
(1) Für folgende Arbeiten wird eine Gebühr
nach Zeitaufwand erhoben:
1. Kehren von Lüftungsleitungen oder -schächten;
2. Prüfen und Begutachten von Kaminen, Feuerstätten und
Verbindungsstücken auf ihre Feuersicherheit nach
§ 13 Abs. 1 Nr. 4 SchfG;
3. Prüfen von
a) Kaminen und Lüftungseinrichtungen nach der Fertigstellung
des Rohbaues und nach der abschließenden
Fertigstellung des Gebäudes,
b) Änderungen in Kaminen
nach Art. 78 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1997
(GVBI S.433, BayRS 2132-1-2-I);
4. Überprüfen von Dunstanlagen (§3 Abs. 1 Nr. 1 KÜO);
5. Überprüfen von Verbindungsstücken von Rauchschränken
aus Metall; die zugleich als Kochschränke
verwendet werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KÜO); müssen die
Verbindungsstücke auf Grund der Überprüfung
gereinigt werden, so kann nur der für die Reinigung ent standene
Zeitaufwand unter Berücksichtigung des
Absatzes 2 berücksichtigt werden.
6. Reinigen von Abgaskaminen aus asbesthaltigen Baustoffen, wenn
das Standardisierte Arbeitsverfahren BT-9
"
Kehrverfahren für Asbestzementkamine" angewendet werden
muss.
(2) Bei der Gebührenberechnung nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand
des Bezirkskaminkehrermeisters und
benötigter Gesellen an der Arbeitsstelle sowie der Zeitaufwand
für das Ausstellen der Bescheinigung nach Art.
78 Abs. 4 der BayBO zu berücksichtigen. Der Hin- und Rückweg
sowie der Zeitaufwand für das Wegschaffen
eventuell anfallender Rückstände bleiben außer Betracht.
Pro Arbeitsminute werden 1,65 AW berechnet.
(3) §2 Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 6 Zuschläge, Auslagen
(1) Für Arbeiten nach §2 Abs. 1 bis 6, §3, §4
Abs. 1 und 2 und §5 wird ein Zuschlag in Höhe der dort
genannten Arbeitswerte erhoben, wenn die Arbeit
1. trotz Hinweises auf den Zuschlag werktags vor 6 Uhr oder nach
18 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder
gesetzlichen Feiertagen verlangt wird,
2. unter erheblichen Erschwernissen ausgeführt wird; das gilt
nicht für Arbeiten nach §4.
Trifft eine Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 mit einer Voraussetzung
der Nummer 2 zusammen, so wird der
Zuschlag zweimal erhoben.
(2) Ein Zuschlag von 4 Arbeitswerten wird berechnet, wenn die Arbeit
in einem allein stehenden Gebäude oder
einer Gebäudegruppe mit höchstens vier Wohngebäuden,
mehr als 500 Meter vom Rand des nächsten zum
Kehrbezirk gehörenden Ortsteils entfernt, ausgeführt wird.
An Stelle dieses Zuschlags werden, wenn das
Gebäude besonders schwer erreichbar ist (z. B. Berggasthof,
Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte), ein Zuschlag in
Höhe von 1,00 Arbeitswert pro Minute der Wegezeit berechnet.
(3) Muss die Arbeit außerhalb des üblichen Arbeitsgangs
ausgeführt werden, weil sie trotz rechtzeitiger
Ankündigung (§7 Abs. 1 KÜO) ohne triftigen Grund nicht
ausgeführt werden konnte und wird dadurch ein
zusätzlicher Arbeitsgang nötig, so wird für die zusätzlich
zurückgelegte Wegstrecke neben der Gebühr nach
den §§ 2, 3, 4 und 5 dieser Verordnung ein Zuschlag von
2,00 AW für jeden vollen Kilometer, mindestens
jedoch von 20,00 Arbeitswerten berechnet. Er wird auf mehrere beteiligte
Gebührenschuldner anteilig
umgelegt.
§ 7 Mahngebühren
Wird eine zur Zahlung fällige Gebühr
nach dieser Verordnung innerhalb eines Monats nach Zugang der
Gebührenrechnung nicht bezahlt, so können für eine
Mahnung 4,00 AW berechnet werden.
§
8 Fälligkeit
(1) Die Bezirkskaminkehrermeister haben eine spezifizierte Rechnung
auszustellen, in der die Auslagen und die
Vergütungen für etwaige Nebenarbeiten getrennt von den
Gebühren aufzuführen sind.
(2) Die Gebühren, Zuschläge und Auslagen werden mit der
Beendigung der Arbeit fällig.
(3) Mit Zustimmung des Gebührenschuldners kann eine Jahresrechnung
gestellt werden, die Gebühren können
dann in Teilbeträgen eingehoben werden.
(4) Die Berechnung der Gebühren, Zuschläge und Auslagen
ist im Kehrbuch für jedes Gebäude nachzuweisen.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
München, den 14. Dezember 2004
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein , Staatsminister
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