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„ Mit
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Kehr- und Überprüfungsordnung
§ 1 Begriffe 1.-3.1.
1. Gebäude, Nutzungseinheit
1.1 Gebäude
Ein Gebäude im Sinn dieser Verordnung ist jedes Bauwerk mit
einem eigenen Eingang einschließlich seiner
Nebengebäude.
1.2 Nutzungseinheit
Eine Nutzungseinheit besteht aus einer oder mehreren genutzten
Räumlichkeiten
im Gebäude, die von anderen
Nutzungseinheiten durch einen eigenen abschließbaren
Zugang vom Freien, vom Treppenhaus oder vom
gemeinsam genutzten Flur abgetrennt ist.
2. Verbrennungsprodukte
Rauchgase sind Verbrennungsprodukte fester oder flüssiger
Brennstoffe. Abgase sind Verbrennungsprodukte
gasförmiger Brennstoffe.
3. Feuerungsanlagen
3.1 Feuerstätten
Feuerstätten sind an Kamine oder Abgasleitungen angeschlossenen
Anlagen zur Verbrennung fester, flüssiger
oder gasförmiger Stoffe. Feuerstätten in diesem Sinn sind
auch Außenwand - Gasfeuerstätten und Gas -
Kleinwasserheizer.
3.1.1 Zeitweise benutzte Feuerstätten
Zeitweise benutzt sind Feuerstätten, die während des Jahres
regelmäßig benutzt werden, jedoch in Zeiträumen,
die kürzer sind als die übliche Heizperiode.
3.1.2 Selten benutzte Feuerstätten
Selten benutzt sind Feuerstätten, die nur an wenigen Tagen
im Jahr betrieben werden.
3.1.3 Kleinwasserheizer
Kleinwasserheizer sind Gaswasserheizer, welche die Verbrennungsluft
aus dem Aufstellungsraum entnehmen
und die Abgase unmittelbar dem gleichen Raum wieder zuführen.
3.1.4 Abgaswege von Gasfeuerstätten
Abgaswege sind die Strömungsstrecken der Abgase von Feuerstätten
vom Brenner bis zum Eintritt in den
Abgaskamin oder in eine andere Abgasanlage, einschließlich
der Abgaskanäle und -rohre.
3.1.5 Heizgaswege in Gasfeuerstätten
Heizgaswege sind die Strömungsstrecken der Abgase innerhalb
der Gasfeuerstätte.
3.1.6 Räucheranlagen
Räucheranlagen sind Anlagen zum Konservieren oder Geschmacksverändern
von Lebensmitteln. Sie bestehen
aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer sowie den dazugehörigen
Verbindungsstücken.
3.1.7 Brennwertfeuerstätten
Brennwertfeuerstätten sind Feuerstätten, die für die
Kondensation eines Großteils des in den Abgasen
enthaltenen Wasserdampfs konstruiert sind.
§ 1 Begriffe 3.2.-5.
3.2 Verbindungsstücke
3.2.1 Rauch- und Abgaskanäle
Rauch- und Abgaskanäle sind Verbindungsstücke, die in ihrer
ganzen Länge mit dem Boden oder anderen
Bauteilen fest verbunden sind und dem Anschluß von Feuerstätten
an Kaminen dienen.
3.2.2 Rauch- und Abgasrohre
Rauch- und Abgasrohre sind frei in Räumen verlaufende Verbindungsstücke,
die dem Anschluß von
Feuerstätten an Kamine, Kanäle oder andere Abgasanlagen
dienen.
3.3 Rauchkamine
Rauchkamine sind aufwärtsführende Bauteile, die dazu bestimmt
oder geeignet sind, Rauchgase von
Feuerstätten ins Freie zu fördern und an die mindestens
eine Feuerstätte für feste oder flüssige Brennstoffe
angeschlossen ist.
3.4 Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe
Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe sind Bauteile zur
Abführung von Rauchgasen im Überdruck- bzw.
Unterdruckbereich aus Feuerstätten für flüssige Brennstoffe.
3.5 Abgasanlagen
Abgasanlagen sind Abgaskamine, Luftabgaskamine, Abgasleitungen für
gasförmige Brennstoffe oder
Luftabgasleitungen.
3.5.1 Abgaskamine
Abgaskamine sind Kamine, an die mindestens eine Feuerstätte
für gasförmige Brennstoffe angeschlossen ist.
Sie können im Einzelfall zugleich die Funktion von Abluftschächten übernehmen.
3.5.2 Luftabgaskamine
Luftabgaskamine sind nebeneinander oder ineinander angeordnete Bauteile,
die raumluftunabhängigen
Feuerstätten mit Ventilator Verbrennungsluft zuführen und
die Abgase über Dach ins Freie abführen.
3.5.3 Abgasleitungen für gasförmige Brennstoffe
Abgasleitungen für gasförmige Brennstoffe sind Bauteile
zur Abführung von Abgasen im Über - bzw.
Unterdruckbereich aus Feuerstätten für gasförmige
Brennstoffe.
3.5.4 Luftabgasleitungen
Luftabgasleitungen sind nebeneinander oder ineinander angeordnete
Bauteile, die gebläseunterstützt den
Feuerstätten Verbrennungsluft zuführen und deren Abgase
abführen.
4. Lüftungseinrichtungen
Lüftungseinrichtungen sind Be - und Entlüftungen, die nach
der Feuerungsverordnung (FeuV), den
Technischen Regeln für Gas-Installationen (TRGI), den Technischen
Regeln für Flüssiggas (TRF) und dem
einschlägigen DVGW-Regelwerk in der jeweils geltenden Fassung
zum Betrieb von Feuerstätten erforderlich
sind.
5. Dunstabzugsanlagen
Dunstabzugsanlagen sind Einrichtungen zum Aufnehmen von Koch -, Brat
-, Grill -, Dörr -, oder Röstdünsten
und deren Abführung über Dunstrohre, -kanäle oder
-schächte ins Freie.
§ 2 Kehrpflichtige Anlagen, Anzahl der
Kehrungen
(1) Viermal im Jahr sind zu kehren, wenn nicht
in den Absätzen
2 bis 5 oder in § 3 etwas anderes bestimmt ist:
1. Rauchkamine und -kanäle von Feuerstätten für feste
und flüssige Brennstoffe,
2. Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe,
3. Rauchkamine, -kanäle und -rohre von Darr -, Röst - oder
anderen Trocknungsanlagen,
4. Räucheranlagen.
(2) Rauchkamine und -kanäle von Feuerstätten für feste
und Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe, die nur in
der üblichen Heizperiode benutzt werden, sind dreimal im Jahr
zu kehren.
(3) Zweimal im Jahr sind zu kehren:
1. Die in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Anlagen, wenn nur Feuerstätten
für feste Brennstoffe
angeschlossen sind, die gemäß § 15 der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV - in der
Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über
Kleinfeuerungsanlagen vom 14.
März 1997 (BGBl I S. 490) jährlich überwacht werden.
2. Abgasleitungen, Rauchkamine und -kanäle für bivalente
Heizungen für flüssige Brennstoffe (§2 Nr. 2 1.
BImSchV),
3. Rauchkamine und -kanäle, die nur zeitweise benutz werden.
4. Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe, die nur zeitweise
benutzt werden.
(4) Nach je 45 Betriebstagen, mindestens aber einmal im Jahr nach
der Betriebszeit, sind die in Absatz 1 Nrn. 3
und 4 genannten Anlagen zu kehren, wenn sie nur zeitweise benutzt
werden.
(5) Einmal im Jahr sind zu kehren:
1. die in Absatz 1, Absätze 2 und 3 Nrn. 3 und 4 genannten Anlagen,
wenn nur Feuerstätten für flüssige
Brennstoffe angeschlossen sind, die gemäß § 15 der
1. BImSchV jährlich überwacht werden,
2. Rauchkamine und -kanäle, die nur selten benutzt werden,
3. Abgasleitungen für flüssige Brennstoffe, die nur selten
benutzt werden,
4. Rauchrohre von Feuerstätten zur zentralen Beheizung oder
zentralen Warmwasserbereitung oder zur
Erzeugung von Betriebs- und Wirtschaftswärme.
§ 3 Überprüfungspflichtige Anlagen, Anzahl der Überprüfungen
(1) Zweimal im Jahr sind auf ihre einwandfreie
Gebrauchsfähigkeit
zu überprüfen:
1. Dunstabzugsanlagen, die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt
dienen,
2. Verbindungsstücke von Rauchschränken aus Metall, die
zugleich als Kochschränke verwendet werden (§
4 Nr.2); bei Bedarf sind die Verbindungsstücke zu reinigen.
Werden die Anlagen nur zeitweise benutzt, sind die
Verbindungsstücke einmal im Jahr nach der Betriebszeit zu überprüfen
und bei Bedarf zu reinigen.
(2) Jedes zweite Jahr sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit
zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen:
1. Abgaswege und Abgasanlagen für Gasfeuerstätten der Art
C nach der TRGI und der TRF in der jeweils
aktuellen Fassung, mit Ausnahme der Art C 11;
2. Abgaswege und Abgasanlagen von Feuerstätten mit Gasgebläsebrennern
für die Abgasführung unter
Ü berdruck ins Freie;
3. Abgaswege von Gasfeuerstätten der Arten B 32 und B 33 nach
TRGI und TRF;
4. Abgaswege von Gasfeuerstätten mit Gasgebläsebrennern
ohne Strömungssicherung;
5. Lüftungseinrichtungen für den Betrieb der unter den
Ziffern 1 bis 4 genannten Feuerstätten.
Die Reinigung der Abgaswege umfaßt nicht den Heizgasweg.
(3) Einmal im Jahr sind auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit
zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen:
1. Abgasanlagen (Abgaskamine) von Gasfeuerstätten der Art B
32 und B 33 nach TRGI und TRF
2. Abgasanlagen (Abgaskamine) von Gasfeuerstätten mit Gasgebläsebrennern
ohne Strömungssicherung;
3. Abgaswege und Abgasanlagen (Abgaskamine) von sonstigen Gasfeuerstätten
der Art B nach TRGI und
TRF, sowie für Gasfeuerstätten der Art C 11;
4. Abgaswege in Gas - Kleinwasserheizern;
5. Lüftungseinrichtungen für den Betrieb der unter Nummer
3 und Nummer 4 genannten Gasfeuerstätten;
6. Abgasleitungen von Brennwertfeuerstätten für flüssige
Brennstoffe.
Die Reinigung der Abgaswege umfaßt nicht den Heizgasweg.
(4) Bei folgenden Anlagen ist einmal im Jahr eine CO - Messung durchzuführen:
1. Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung zur Beheizung
oder zur Warmwasserbereitung, die ihre
Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnehmen,
2. Gas - Kleinwasserheizern.
Hiervon sind Gasfeuerstätten mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 50 kW ausgenommen, wenn sie in
Heizräumen oder in eigenen Aufstellräumen für Feuerstätten
installiert sind.
Der gemessene CO - Gehalt darf einen Wert von 1.000 ppm, bezogen
auf unverdünntes Abgas, nicht
ü berschreiten.
(5) Werden Gasfeuerstätten wiederkehrend nach § 15 der
1. BImSchV überwacht, sind die
Abgaswegeüberprüfungen nach den Absätzen 2 und 3 und
die CO - Messung nach Absatz 4 zusammen mit
dieser Überwachung in einem gemeinsamen Termin durchzuführen.
Auf Wunsch des Hauseigentümers oder dessen Beauftragten soll
die Überprüfung der Abgasanlagen nach
Absatz 2 und 3 zusammen mit den in Satz 1 genannten Arbeiten in einem
Termin durchgeführt werden.
(6) Auf Wunsch des Grundstückseigentümers oder dessen Beauftragten
ist diesem eine Bescheinigung über das
Ergebnis der Abgaswegeüberprüfung und gegebenenfalls der
CO - Prüfung auszuhändigen.
(7) Lüftungseinrichtungen für den Betrieb von Feuerstätten
für feste und flüssige Brennstoffe sind einmal im
Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen.
§ 4 Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht
Von der Kehr- und Überprüfungspflicht
sind ausgenommen:
1. Kamine mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10.000 cm² an
der Sohle, sofern nicht
ausschließlich häusliche Feuerstätten angeschlossen
sind.
2. Rauchschränke aus Metall, die zugleich als Kochschränke
verwendet werden,
3. Anlagen gemäß §§ 2 und 3, die dauernd unbenutzt
sind; sind Anlagen jedoch betriebsbereit, werden sie
einmal im Jahr überprüft; sie sind außerdem zu überprüfen,
bevor sie wieder in Betrieb genommen
werden.
§ 5 Zusätzliche Kehrungen
Wenn es die Feuersicherheit erfordert, sind
kehrpflichtige Anlagen öfter
als nach den Vorschriften dieser
Verordnung zu kehren. Zusätzliche Kehrungen sind gegenüber
den Eigentümern oder deren Beauftragten, auf
Verlangen schriftlich, zu begründen.
§ 6 Ausbrennen
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen,
wenn die Verbrennungsrückstände
mit den üblichen
Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können.
Steht der Zustand der Anlage oder ein sonstiger erkennbarer gefahrbringender
Umstand dem Ausbrennen
entgegen, sind andere Reinigungsmethoden anzuwenden.
(2) Die Arbeit ist von einem Kaminkehrermeister auszuführen
oder dauernd zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt
des Ausbrennens ist den Eigentümern oder deren Beauftragten,
den Hausbewohnern, der Gemeinde und der
Feuerwehr vorher mitzuteilen.
Nach dem Ausbrennen sind die kehrpflichtigen Anlage, das Gebäude
und dessen Umgebung auf Brandgefahren
zu überprüfen.
§ 7 Sonstige Pflichten der Bezirkskaminkehrermeister
(1) Der Termin der beabsichtigten Kehrung oder Überprüfung
sowie der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2
SchfG) ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung
anzukündigen, soweit nicht einzelne
Grundstückseigentümer oder deren Beauftragte darauf verzichten.
Der voraussichtliche Zeitpunkt der Messung nach § 15 der 1.
BImSchV ist den Betreibern zwischen sechs und
acht Wochen vorher schriftlich anzukündigen (§ 15 Abs.
3 1. BImSchV).
(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind in den von
der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit)
bestimmten Zeitabständen auszuführen.
Rückstände sind aus den kehr- und überprüfungspflichtigen
Anlagen zu entfernen. Falls keine geeigneten
Behälter im Sinn § 4 der Verordnung über die Verhütung
von Bränden (BayRS 215-2-1-1) bereitstehen, hat der
Kaminkehrer die Rückstände in geeignete Abfallbehälter
zu schaffen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft
München, den 11. Dezember 2002
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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